Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen gegenüber Unternehmen
Wir sind Hersteller von Schwimmbecken, Schwimmbadzubehör, Sauna und Whirlpools sowie dem entsprechenden Zubehör. Mit unseren Produkten beliefern wir ausschließlich Fachbetriebe.
I. Allgemeines – Geltungsbereich
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
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Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbe- ziehungen mit dem Besteller.
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Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss
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Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
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Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
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Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt vorbehalten. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
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Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt.
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Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird am Tag der Rechnungstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verpflichtet sich der Besteller den Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
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Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Bestellers stammen aus demselben Vertragsverhältnis oder sind unbestritten oder rechtkräftig festgestellt.
IV. Lieferzeit
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Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
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Die Einhaltung unserer Lieferverpichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) und die Unsicherheitseinrede (§ 321 BGB) bleiben vorbehalten.
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Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ein- schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
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Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
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Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbin- den uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Besteller Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, können wir vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
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Im Falle des Lieferverzuges haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 7 Satz 3 dieser Bestimmungaufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
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Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 25 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
V. Rücktritt
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Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (Zif-fer VII) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
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Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
VI. Gefahrenübergang
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
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Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
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Beim Versendungskauf sind wir berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferungdurch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
VII. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich möglichst auf dem dafür vorgesehenen Formblatt auszusprechen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
4. Wir bieten für unsere Produkte regelmäßig einen kostenlosen Hersteller-Service an. Der Besteller soll berechtigte Nacherfüllungsansprüche seiner Kunden daher nur nach vorheriger Rücksprache mit uns durchführen; der Besteller ist gehalten, uns zuvor die voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung mitzuteilen. Eine eigene Nacherfüllung ohne unsere vorherige Zustimmung führt der Besteller auf eigenes Risiko durch.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung; ist die neu hergestellte Sache ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist abweichend 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung. Unsere gesetzliche Haftung nach Ziffer VIII. 1 und VIII. 2 bleibt hiervon jedoch unberührt.
6. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. Rückgriffsansprüche gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
VIII. Gesamthaftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatz- ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in dieser Ziffer VIII vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadens- ersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch abschließend nach Ziffer IV. 6 und 7.
5. Die Begrenzung nach Ziffer VIII. 1 bis 4 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Sofern zwischen dem Besteller und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannte Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Besteller in Insolvenz oder Liquidation gerät.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller gestattet uns schon jetzt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen.
3. Der Besteller ist verpichtet, die Kaufsache während des Eigentumsvorbehaltes peglich zu behandeln; insbesondere ist er verpichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller während des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer- gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Be- steller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vor- genommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Wir verpichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
X. Gerichtsstand - Erfüllungsort
1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus- geschlossen.
3. Sofern der Kunde Kaufmann ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.